Hier erfahrt ihr alles über das Jugendschutzgesetz und den Schutz des Kindeswohls.

Jugendschutzgesetz

Wer noch nicht volljährig ist, darf nicht in der Öffentlichkeit rauchen und muss um 24 Uhr die Disco wieder verlassen. Dies sind nur zwei Beispiele, die klar machen, dass das Jugendschutzgesetz (JuSchG) einige Regelungen enthält, die für JugendleiterInnen von besonderer Bedeutung sind.

Wichtig: Das JuSchG gilt nur in der Öffentlichkeit. Was die Eltern ihren Kindern zuhause erlauben dürfen oder verbieten müssen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies bringt euch in die Situation, Sachen verbieten zu müssen, die die Kinder und Jugendlichen bei ihren Eltern dürfen. Doch selbst wenn sie zu Hause Rauchen dürfen, obwohl sie noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten im öffentlichen Raum bestimmte Gesetze. Für deren Einhaltung seid Ihr als JugendleiterInnen verantwortlich. Sicherlich ist es dabei manchmal schwierig, die Regeln zu begründen, wenn doch teilweise 14-Jährige Kinder zu Hause rauchen dürfen - und nun sollen sie es plötzlich auf einer Freizeit nicht dürfen?

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Doch was ist eigentlich Öffentlichkeit? Dies wird im JuSchG nicht detailliert geregelt. Auf jeden Fall musst ihr darunter alle Orte verstehen, die für jeden zugänglich sind. Dazu zählen die Straße, Bürgerhäuser, Kneipen, Geschäfte, Stadien - und eben auch Jugendzentren und Jugendfreizeiten.

Dies gilt auch, wenn der TeilnehmerInnenkreis durch Anmeldung oder Mitgliedschaft eingeschränkt ist. Auch wenn es bei geschlossenen Vereinsaktionen manchmal strittig ist, ob es tatsächlich eine öffentliche Veranstaltung ist, können die Eltern der TeilnehmerInnen erwarten, dass ihre Kinder so beaufsichtigt werden und die Regeln angewendet werden, die in der Öffentlichkeit gelten.

Das JuSchG räumt in einigen Paragrafen Minderjährigen, die in Begleitung der Eltern oder anderer "erziehungsbeauftragter" Personen unterwegs sind, besondere Rechte ein. Der Gesetzgeber vertraut dabei auf das Verantwortungsbewusstsein und den Vorbild-Charakter der Aufsichtspflichtigen.
Ihr als JugendleiterInnen könnt eine solche "erziehungsbeauftragte Person" nach dem JuSchG sein, wenn ihr mindestens 18 Jahre alt seid.

Das JuSchG stellt dabei nicht das Handeln der Kinder und Jugendlichen unter Strafe, die ggf. gegen die Regelungen des Gesetzes verstoßen, sondern zieht die Inhaberinnen der Diskotheken, die VerkäuferInnen in den Geschäften u.ä. zur Verantwortung heran. Auch ihr als JugendleiterInnen habt, bis auf wenige Ausnahmen, keine Bestrafung zu erwarten.

Allerdings solltet ihr im Rahmen eurer Aufsichtspflicht auf die Einhaltung des JuSchG achten.

Alkohol

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf kein Alkohol zugänglich gemacht werden. Außerdem dürfen sie ihn auch nicht konsumieren. An Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, darf Alkohol (wie z.B. Wein und Bier) verkauft werden - allerdings kein Branntwein oder Mix-Getränke, die Branntwein enthalten. Unter Branntwein müsst ihr die Sorten Alkohol verstehen, die gebrannt wurden - also alle Schnäpse.

Dementsprechend dürfen auch Mix-Getränke, die meist mit Wodka, Gin oder Tequila gemixt sind, an Jugendliche nicht verkauft werden. Eine Ausnahmeregelung, die euch als JugendleiterInnen aber nicht betrifft, sieht außerdem vor, dass nicht-branntweinhaltige Alkoholika an Jugendliche ab 14 Jahren abgegeben werden können, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden.

Das sagt das Gesetz: Alkoholische Getränke

Rauchen

Seit dem 1. September 2007 dürfen an Personen unter 18 Jahren keine Tabakwaren verkauft und ihnen darf das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht mehr gestattet werden. Hinzu kommt das 2010 verabschiedete Nichtraucherschutzgesetz im Saarland, das das Rauchen in weitgehend allen öffentlichen Räumen verbietet. Das heißt, dass auch die über 18-jährigen z.B. in Jugendzentren oder Gaststätten ebenfalls nicht rauchen dürfen. Und diese Regelungen betreffen auch euch! Da die Gruppenstunde oder auch die Jugendfreizeit ein Teil der Öffentlichkeit ist, gelten dort selbstverständlich auch die Regelungen für Alkohol und Rauchen. Wenn ihr in einem Jugendzentrum aktiv seid oder ihr im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen Alkohol verkauft, müsst ihr außerdem natürlich auch beim Verkauf auf das Alter der Käufer achten.

Das sagt das Jugendschutzgesetz: Rauchen in der Öffentlichkeit

 

 

Was dürfen Jugendliche? Regeln und Rechte im Jugendschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz und Strafrecht. Mehr Infos dazu unter:

https://www.fachanwalt.de/magazin/strafrecht/was-duerfen-jugendliche

Konkrete Regelungen

Aufenthalt in Gaststätten

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich von 5 Uhr morgens bis 23 Uhr abends in einer Gaststätte aufhalten - allerdings nur, um dort eine Mahlzeit oder ein Getränk einzunehmen. Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr gestattet. Außerhalb dieser Zeiten dürfen sie nur dann in einer Gaststätte sein, wenn sie sich auf Reisen befinden oder wenn sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person befinden.

Übrigens: Eine Reise gilt dann als beendet, wenn der Zielort erreicht wurde.

Das Aufenthaltsverbot gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe (z.B. ein Jugendverband) teilnehmen.

Besuch von Tanzveranstaltungen (z.B. Diskotheken)

Der Besuch einer Disco oder ähnlicher Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen unter 16 Jahren verboten, Jugendliche unter 18 Jahren müssen die Veranstaltungsorte um spätestens 24 Uhr verlassen.

Ausnahmen: Veranstaltet ein Träger der Jugendhilfe (Jugendverband) eine Disco, dürfen Jugendliche unter 14 Jahren bis 22 Uhr und unter 16 Jahren bis 24 Uhr ohne Begleitung anwesend sein.
Außerdem ist der Aufenthalt von Jugendlichen bei Tanzveranstaltungen dann erlaubt, wenn die Eltern oder erziehungsbeauftragte Personen anwesend sind. Allerdings müssen die Eltern vorher eine Person konkret mit der Übernahme der Aufsichtspflicht für den Aufenthalt in Diskotheken betraut haben.

 

Schutz der Jugend in den Medien

Das JuSchG regelt darüber hinaus auch den Jugendschutz in den Medien - angefangen beim Kinofilm über das Computerspiel und die Spielkonsole bis hin zu DVD.

Diese müssen, bevor sie öffentlich angeboten werden, von der »Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien« geprüft und freigegeben werden. Deshalb klebt auf allen Kauf-Videos oder Computerspielen ein Hinweis, ab welchem Alter das Medium verkauft werden darf. Diese Altersstufen gelten auch für die öffentliche Aufführung der Medien. Deshalb müsst ihr bei einem Videoabend darauf achten, dass die Filme für das Alter eurer Gruppenmitglieder freigegeben wurde.

Details zu diesen Regelungen findet ihr hier: Jugendschutz im Bereich der Medien

Schutz des Kindeswohls

In der ehrenamtlichen Jugendarbeit wie z. B. in Jugendgruppen, Freizeitmaßnahmen, Jugendzentren und anderen Vereinsaktivitäten kann es zu Formen von Kindeswohlgefährdung kommen. Es kann auch sein, dass bei den Kindern und Jugendlichen Anzeichen wahrgenommen werden, die auf eine Kindeswohlgefährdung außerhalb des Jugendarbeitsangebots (z. B. Familie) hinweisen könnten. Die Opfer können dabei sowohl Mädchen als auch Jungen sein. Auch die Täter können männlich oder weiblich sein. Es kann auch sein, dass Jugendliche selbst anderen Kindern oder Jugendlichen „Gewalt" antun, sie sexuell belästigen oder verbal angreifen.

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Wie kann man schützende Strukuren im Verband/in der Organisation schaffen

 

In einer Qualifizierungsreihe des vom Bayrischen Jugendring und dem Deutschen Bundesjugendrings getragenen Projekts „Prätect“ haben die Absolventen eine Plakatreihe produziert, die die Jugendverbände dazu anregt, ihre Organisation im Sinne des Schutz des Kindeswohls fortzuentwickeln. Ein wichtiges Ziel ist dabei klar: "Keine Täter in den eigenen Reihen!" Wir stellen hier die Inhalte der Plakat-Dokumentation vor.

Sie liegen  als PDF zum Download und Ansehen bereit unter dem Titel "Auf dem Weg zu schützenden Strukturen".

Wir danken dem Bayerischen Jugendring für die Bereitstellung der Materialien und die Genehmigung zur Publikation. Die Qualifizierungsreihe wurde gefördert von der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V.

Weitere Täter/innen können sein:

  • Jugendleiter/innen (also Personen aus Ihrem Team)
  • oder aber Personen aus dem direkten Umfeld in der Betreuungssituation: Küchenpersonal, Platzwart, Sportlehrer/in, Übungsleiter/in Sportbetreuer/in, Busfahrer/in usw.
  • oder ein Kind/Jugendlicher erzählt im Jugendtreff
  • oder auf der Ferienfreizeit von Gewalterlebnissen von zu Hause

Wie kann man die Gefährdung des Kindeswohls erkennen?

Was sollte man tun?

Was sollte man besser lassen?

Handreichung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie mit den fachlichen Empfehlungen zur Umsetzung des §72a

Die fachlichen Empfehlungen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII ist eine Handreichung für alle, die sich beruflich oder ehrenamtlich für diese Kinder und Jugendlichen engagieren.
Sie sollen dazu beitragen, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit fernzuhalten und damit einer Kindeswohlgefährdun vorzubeugen.

Hier geht es zur Handreichung.

Orientierungshilfe in eurer ehrenamtlichen Jugendarbeit: Flyer "Schutz des Kindeswohl"

Darüber informiert euch ein gemeinsamer Flyer des Landesjugendrings Saar des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport und des Landessportverbands für das Saarland. Dieser wurde im Herbst 2011 neu aufgelegt. Er dient euch als Orientierungshilfe in eurer ehrenamtlichen Jugendarbeit. Die Orientierungshilfe kann kostenfrei beim Landesjugendring Saar angefordert werden. Der Flyer steht euch hier aber auch zum Download bereit.

Weitere Infos und Links

Flyer Jugenschutzgesetz

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz hat Informationen zum Jugendschutz für GruppenleiterInnen zusammengestellt.

Neben einer Übersicht zu wichtigen Jugendschutzgesetzen enthält sie Hintergrundinformationen und Verhaltenstipps für Verantwortliche in der Jugendarbeit.

Der Flyer steht als Download bereit unter www.dbjr.de/publikationen, er kann auch gedruckt bei der BAJ http://www.bag-jugendschutz.de bestellt werden