Präambel

Im Landesjugendring Saar haben sich auf Saarlandebene tätige Kinder- und Jugendverbände freiwillig zusammengeschlossen, um bei Wahrung ihrer Selbstständigkeit zusammenzuarbeiten, ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die Belange der Jugendarbeit zu fördern und dem Wohle der gesamten Jugend zu dienen.
Grundlage der Zusammenarbeit im Landesjugendring Saar ist die gegenseitige Achtung der Mitgliedsverbände unabhängig von deren politischen, religiösen, weltanschaulichen und kulturellen Unterschieden.
Die Mitgliedsverbände des Landesjugendring Saar bekennen sich zu Freiheit und Demokratie sowie zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Saarlandes. Sie treten ein für das Selbstbestimmungsrecht aller Völker. Sie appellieren an die Friedensbereitschaft aller Nationen.

§ 1 Name und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Landesjugendring Saar e.V.". Sie ist im Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Landesjugendrings

Der Landesjugendring tritt ein für die Interessen der Kinder und Jugendlichen. Die besonderen Aufgaben des Landesjugendringes sind:

  1. das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit unter den Mitgliedsverbänden zu fördern, deren Angebote zu vernetzen – insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildungsangebote;
  2. die Interessen der Kinder und Jugendlichen und der gemeinsamen Belange der Mitgliedsverbände in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlament und Regierung zu vertreten. Dabei nimmt er auf die Jugendpolitik und die Entwicklung der Kinder- und Jugendgesetzgebung Einfluss und fördert die Teilhabe junger Menschen;
  3. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen und durchzuführen;
  4. mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung zusammenzuarbeiten;
  5. Kontakte mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit zu pflegen;
  6. internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit von Kindern und Jugendlichen insbesondere in der Großregion anzuregen und zu fördern;
  7. für eine friedliebende, gewaltfreie, tolerante, demokratische und offene Gesellschaft einzutreten und diese zu fördern. Daher wirkt der Landesjugendring Saar militaristischen, nationalistischen, rassistischen und antidemokratischen Tendenzen entgegen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Landesjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesjugendringes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesjugendringes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Bundesjugendring e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Auf Landesebene arbeitende demokratische Kinder- und Jugendverbände der freien Jugendarbeit, die zur Mitarbeit an der in §2 genannten Aufgaben bereit sind, können die volle Mitgliedschaft im Landesjugendring erwerben. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Ungeachtet der unterschiedlichen Organisations- und Arbeitsformen müssen zur Aufnahme folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Kinder- und Jugendverbände müssen im umfassenden Sinne in der Kinder- und Jugendarbeit und jugendpolitisch tätig sein.
2. Sie müssen auf kommunaler Ebene durch Mitglieder vertreten sein.
3. Sie müssen in mindestens der Hälfte der Landkreise in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sein.
4. Die Organisationen müssen durch Satzung, Statut, Ordnung usw. ihre Mitglieder am innerverbandlichen Willensbildungsprozess beteiligen.
5. Die Delegierten der Organisationen müssen als Vertretende ihres Kinder- und Jugendverbandes legitimiert und ermächtigt sein, die Mitgliedschaft im Landesjugendring zu erwerben.
6. Die Organisationen müssen die Satzung des Landesjugendringes anerkennen und im Hinblick auf den Zweck und die Aufgaben (§2) des Landesjugendringes zur Zusammenarbeit bereit sein.
7. Eine aktive Mitgliedschaft im Landesjugendring Saar verpflichtet zur Mitarbeit
(3) Über die Aufnahme in den Landesjugendring entscheidet die Vollversammlung unter Berücksichtigung der Voraussetzungen. Der Beschluss muss mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst werden. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich unter Beifügung von Satzung und unter Nachweis der unter Absatz 2 geforderten Voraussetzungen zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt,
Der freiwillige Austritt (nach § 4 Abs. 4, Nr. 1) ist gegenüber dem Landesjugendring schriftlich zu erklären und wird mit Zugang dieser Erklärung wirksam.
2. wenn der Nachweis des Verstoßes gegen Satzungsbestimmungen durch die Vollversammlung erbracht und festgestellt ist.
Für den Ausschluss (nach § 4 Abs. 4, Nr. 2) ist der einstimmige Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Delegierten notwendig. Der betroffene Mitgliedsverband hat hierbei kein Stimmrecht. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes kann von jedem Mitgliedsverband oder dem Vorstand des Landesjugendrings unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.
(5) Die Mitgliedschaft ruht, wenn
1. ein Mitgliedsverband gegenüber dem Landesjugendring eine ruhende Mitgliedschaft erklärt.
Die freiwillige Erklärung der ruhenden Mitgliedschaft nach §4 Abs. 5, Nr. 1, 1. muss schriftlich erfolgen und wird mit Zugang dieser Erklärung wirksam.

2. die Vollversammlung eine ruhende Mitgliedschaft feststellt.
Die Feststellung der ruhenden Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 5, Nr. 2. erfolgt durch die Vollversammlung mit mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Der betroffene Mitgliedsverband hat hierbei kein Stimmrecht. Der Feststellungsantrag kann von einem Mitgliedsverband oder vom Vorstand des Landesjugendringes unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der betroffene Mitgliedsverband ist davon vorher schriftlich in Kenntnis zu setzen. Verbände mit ruhender Mitgliedschaft werden bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt. Verbände mit ruhender Mitgliedschaft erhalten die gleichen Informationen wie die übrigen Mitglieder.
Mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten kann die Vollversammlung auf Antrag des betreffenden Verbandes die Vollmitgliedschaft wieder herstellen.
Nach drei Jahren der ruhenden Mitgliedschaft kann die Vollversammlung über den weiteren Verbleib im Landesjugendring mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten entscheiden.
(6) die Jugendorganisationen der politischen Parteien sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

§ 5 Anschlussverbände

Auf Landesebene arbeitende demokratische Kinder- und Jugendverbände, die mit dem Landesjugendring zusammenarbeiten wollen, können als Anschlussverbände aufgenommen werden. Sie arbeiten nach näherer Bestimmung dieser Satzung mit und zahlen den Mitgliedsbeitrag, der von der Vollversammlung festzulegen ist, der den Beitrag der Vollmitglieder nicht übersteigt.
Die Bestimmungen von § 4 Abs. 2; Satz 2,4,5 und 6, Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 6 Organe

Die Organe des Landesjugendrings sind:
1. die Vollversammlung
2. der Hauptausschuss
3. der Vorstand

§ 7 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist oberstes Organ der Arbeitsgemeinschaft. Ihr obliegen insbesondere:
1.    Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit,
2.    Verabschiedung des Haushaltsplans,
3.    Entgegennahme der Berichte der einzelnen Organe,
4.    Entgegennahme des Jahresrechnungs- und Revisionsberichts,
5.    Entlastung des Vorstandes,
6.    Wahl des Vorstandes,
7.    Wahl von zwei Kassenprüfenden und deren Stellvertretung,
8.    Aufnahme, Feststellung einer ruhenden Mitgliedschaft und Ausschluss von Mitgliedern,
9.    Aufnahme und Ausschluss von Anschlussverbänden,
10.    Verabschiedung der Geschäftsordnung,
11.    Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
12.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
13.    Beschlussfassung über Misstrauensanträge,
14.    Beschlussfassung über Auflösung des Landesjugendrings.
(2)
1. Der Vollversammlung gehören als Vertretungen der Mitgliedsverbände an:
-    je fünf stimmberechtigte Delegierte der als Sammelorganisationen geltenden Mitgliedsverbände. Die Vollversammlung entscheidet mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, wer Sammelorganisation ist;
-    je zwei stimmberechtigte Delegierte der anderen Mitgliedsverbände;
-    je eine delegierte Person der Anschlussverbände mit beratender Stimme.
-    die Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme.
2. Die Mitgliedsverbände benennen vor der Vollversammlung der Geschäftsstelle schriftlich ihre Delegierten und deren Stellvertretende.
3. Die Vollversammlung kann in digitaler Form stattfinden. Personen, die zu einer Präsenztagung via Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend.

§ 8 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss wird aus Vertretenden der Mitgliedsverbände und dem Vorstand gebildet. Er besteht aus einer Person aus jedem Mitgliedsverband und dem Vorstand. Der Vorstand und die Geschäftsführung haben beratende Stimme. Ebenfalls beratende Stimme hat eine Person aus jedem Anschlussverband.
Die Mitgliedsverbände teilen dem Landesjugendring schriftlich die Namen und Kontaktdaten der Delegierten und deren Stellvertretenden mit.
(2) Der Hauptausschuss nimmt zwischen den Vollversammlungen alle Aufgaben des Landesjugendringes wahr, die nicht der Vollversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
Der Hauptausschuss findet in Präsenzform oder digital statt. Im Einzelfall zu einer Präsenztagung via Videokonferenz zugeschaltete Personen gelten als anwesend.
Er entscheidet über alle Vorhaben, Maßnahmen und Aktionen des Landesjugendringes im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung. Ihm obliegen insbesondere:
1.    Beschlussfassung über den Haushaltsplanentwurf
2.    Bestätigung der Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung
3.    Bestätigung von Anstellungen der beim Landesjugendring eingestellten Mitarbeitenden,
4.    Wahl der Außenvertretungen und Entgegennahme von deren Berichten,
5.    Vor- und Nachbereitung der Vollversammlung (Beschluss über vorläufige Tagesordnung, Ort und Zeit)

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet auf Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses.
(2) Der Vorstand setzt sich aus dem*der Vorstandssprecher*in und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Dem Vorstand müssen mindestens zwei Frauen und zwei Männer angehören, es soll ihm bis zu eine Person angehören, die sich weder als Mann, noch als Frau definiert ("divers"). Werden Vorstandspositionen nicht besetzt, so können auf der nächsten Vollversammlung Nachwahlen stattfinden. Der Vorstand ist mit mindestens drei gewählten Mitgliedern handlungsfähig. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung geheim für die Dauer von zwei Jahren, jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes gewählt.
(3) Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung in eigener Zuständigkeit. Unmittelbar nach seiner Konstituierung stellt er einen Geschäftsverteilungsplan auf, der die Aufgabenbereiche an einzelne Mitglieder des Vorstandes delegiert. Ein Mitglied muss die Verantwortlichkeit für die Finanzen übernehmen.
(4) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind. Er ist gegenüber den anderen Organen rechenschaftspflichtig. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:
1.    Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses,
2.    Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
3.    Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Organe,
4.    ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens,
5.    Vertretung des Landesjugendringes in der Konferenz der Landesjugendringe und auf der DBJR Vollversammlung,
6.    Vorschlag an den Hauptausschuss zur Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung,
7.    Einstellung von anderen Mitarbeitenden beim Landesjugendring.
(5) Ist bei Eilbedürftigkeit ein sofortiges Handeln des Vorstandes erforderlich, muss er gegenüber dem Hauptausschuss die Notwendigkeit der Aktion nachweisen und bestätigen lassen.
(6) Der Vorstand hat regelmäßig über seine Tätigkeit dem Hauptausschuss zu berichten und der Vollversammlung Bericht zu erstatten. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben ist.
(7) Ein Misstrauensantrag gegen den Vorstand kann von einem Mitgliedsverband des Landesjugendringes unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Der Vorstand ist von seinen Aufgaben entbunden, wenn der Antrag mit der Mehrheit der satzungsgemäß stimmberechtigten Delegierten angenommen wird.
(8) Der Vorstand kann für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss des Hauptausschusses befreit werden.
(9) Vorstandssitzungen finden in digitaler Form oder in Präsenzform statt. Personen, die zu einer Präsenztagung via Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend.
(II) Die Wahlen zum Vorstand sind geheim.
Auf Antrag einer*eines Delegierten oder einem Mitglied des Vorstands kann eine offene Wahl beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Delegierten.

§ 10 Geschäftsstelle

Der Landesjugendring unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von der Geschäftsführung geleitet. Fach- und Dienstaufsicht nimmt der Vorstand wahr. Der Vorstand delegiert sie an ein Vorstandsmitglied.

§ 11 Geschäftsjahr, Beitrags-, Kassen-, Rechnungs- und Revisionswesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zur Finanzierung des Haushalts tragen die Mitgliedsverbände durch Mitgliedsbeiträge bei.
(3) Das Kassen- und Rechnungswesen sowie die Mitgliedsbeiträge werden durch die Finanzordnung geregelt, die mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten von der Vollversammlung verabschiedet wird und Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Aufgabe der von der Vollversammlung gewählten Kassenprüfenden ist es, jährlich mindestens einmal eine Prüfung der Bücher und der Kasse des Landesjugendringes und des Kulturrings der Jugend vorzunehmen und darüber der Vollversammlung zu berichten.
(5) Die Kassenprüfenden haben das Recht, von den Organen des Landesjugendringes gehört zu werden und Anträge hinsichtlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten zu stellen.

§ 12 Beschlüsse

(1) Die Organe des Landesjugendringes fassen ihre Beschlüsse, wenn in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bzw. deren Vertretungen. Eine einmütige Beschlussfassung ist anzustreben. Stimmenthaltungen werden wie abgegebene Stimmen behandelt.
(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Auf Antrag eines/einer stimmberechtigten Delegierten muss geheim abgestimmt werden. In Personalfragen muss grundsätzlich geheim abgestimmt werden. Für eine namentliche Abstimmung müssen sich mindestens drei Mitgliedsverbände aussprechen.
(3) Bei Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedsverbands und bei Satzungsänderungen ist zwischen dem Antrag und der Abstimmung darüber eine Frist von sechs Wochen einzuhalten.
(4) Erklärt ein Mitgliedsverband, dass ein Beschluss gegen seine Satzung, Grundsätze oder Präambel verstößt, so ist auf Verlangen des Mitgliedes diese Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu veröffentlichen. Dieser Beschluss ist für den betreffenden Verband nicht bindend.
(5) Erklärt ein Mitgliedsverband, dass Beschlüsse gegen seine Satzung, Grundsätze oder Präambel verstoßen, dann kann ein Beschluss gegen die Stimmen des Verbandes nicht zustande kommen (Grundsatzfrage). Die Grundsatzfrage gilt nicht für:
1. Personalentscheidungen
2. Fragen der Geschäftsordnung und Satzung
(6) Die Satzung des Landesjugendrings kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten durch die Vollversammlung geändert werden.

§ 13 Außenvertretungen

Die Vertretungen in Gremien außerhalb des Landesjugendringes sind verpflichtet, entsprechend den Beschlüssen der Organe des Landesjugendringes zu handeln und die Organe des Landesjugendringes über ihre Tätigkeit zu unterrichten, sofern sie nicht durch andere Bestimmungen daran gehindert werden. Die Vertretungen werden für die Dauer einer Amtszeit der Gremien, in die sie entsandt werden, vom Hauptausschuss gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Geschäftsordnung

Alle Organe des Landesjugendringes arbeiten im Rahmen dieser Satzung und einer Geschäftsordnung, die von der Vollversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu beschließen ist.

§15 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

Der Landesjugendring erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Delegierten seiner Mitgliedsverbände und von sonstigen ehrenamtlich Tätigen nur zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

§ 16 Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Landesjugendringes kann von einem Mitgliedsverband des Landesjugendringes unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor der Abstimmung allen Vollversammlungsmitgliedern zur Kenntnis gebracht sein. Zur Auflösung des Landesjugendringes ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der satzungsgemäß stimmberechtigten Delegierten notwendig.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Satzung gegen zwingende Gesetze oder Vorschriften verstoßen, so soll nicht die gesamte Satzung ungültig sein, sondern nur die betreffende Bestimmung entsprechend geändert werden.

§ 18 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde von der Vollversammlung des Landesjugendringes am 28.05.1979 verabschiedet und auf der Vollversammlung am 16.05.1984, am 09.12.1994, am 2. Februar 2001, am 28. Februar 2013, am 18. Februar 2016, am 07.12.2019, am 05.12.2020 und am 04.12.2021 geändert bzw. ergänzt. Die Satzungsänderung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.