§ 1 Name und Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "LANDESJUGENDRING SAAR" (im Folgenden Landesjugendring genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann denn Zusatz "e.V.".
Er hat seinen Sitz in Saarbrücken. 

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§ 2 Zweck und Aufgaben des Landesjugendrings
(1) Der Landesjugendring ist ein Zusammenschluss von auf Landesebene tätigen Kinder- und Jugendverbänden zu einer Arbeitsgemeinschaft. Er ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, weltanschaulichen, religiösen und ethnischen Unterschieden. Die Selbständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.
Die Mitglieder des Landesjugendringes bekennen sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Saarlandes.

(2) Der Landesjugendring tritt ein für die Interessen der Kinder und Jugendlichen. Die besonderen Aufgaben des Landesjugendringes sind:

  1. das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern;
  2. an der Lösung der Probleme der Kinder- und Jugendarbeit mitzuwirken;
  3. auf die Jugendpolitik und die Entwicklung der Kinder- und Jugendgesetzgebung Einfluss zu nehmen;
  4.  die Interessen der Kinder und Jugendlichen und der gemeinsamen Belange der Mitglieder in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlament und Regierung zu vertreten;
  5.  gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen und durchzuführen;
  6. mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung zusammenzuarbeiten;
  7. Kontakte mit der Wissenschaft zur Weiterbildung der Kinder- und Jugendarbeit zu pflegen;
  8. internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit von Kindern und Jugendlichen in der Welt anzuregen und zu fördern;
  9. militaristischen, nationalistischen, rassendiskriminierenden und antidemokratischen Tendenzen entgegenzuwirken und diese zu bekämpfen
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§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Landesjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesjugendringes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesjugendringes nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Landesjugendringes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesjugendringes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an den Deutschen Bundesjugendring, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

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§ 4 Mitgliedschaft

(1) Auf Landesebene arbeitende demokratische Kinder- und Jugendverbände der freien Jugendarbeit, die zur Mitarbeit an der in §2 genannten Aufgaben bereit sind, können die volle Mitgliedschaft im Landesjugendring erwerben. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Ungeachtet der unterschiedlichen Organisations- und Arbeitsform müssen zur Aufnahme folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Kinder- und Jugendverbände müssen im umfassenden Sinne in der Kinder- und Jugendarbeit und jugendpolitisch tätig sein.
2. Sie müssen auf kommunaler Ebene durch Mitglieder vertreten sein.
3. Sie müssen in mindestens drei der Landkreise oder kreisfreien Städte in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sein.
4. Die Organisationen müssen durch Satzung, Statut, Ordnung usw. ihre Mitglieder am innerverbandlichen Willensbildungsprozess beteiligen.
5. Die VertreterInnen der Organisationen müssen als VertreterInnen ihres Kinder- und Jugendverbandes legitimiert und ermächtigt sein, die Mitgliedschaft im Landesjugendring zu erwerben.
6. Die Organisationen müssen die Satzung des Landesjugendringes anerkennen und im Hinblick auf den Zweck und die Aufgaben (§2) des Landesjugendringes zur Zusammenarbeit bereit sein.

(3) Über die Aufnahme in den Landesjugendring entscheidet die Vollversammlung unter Berücksichtigung der Voraussetzungen. Der Beschluss muss mit mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erfolgen. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich unter Beifügung von Satzung und unter Nachweis der unter Absatz 2 geforderten Voraussetzungen zu stellen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt,
2. wenn der Nachweis des Verstoßes gegen Satzungsbestimmungen durch die Vollversammlung erbracht und festgestellt ist.
Der freiwillige Austritt nach § 4 Abs. 4; 1. ist gegenüber dem Landesjugendring schriftlich zu erklären und wird mit der Erklärung wirksam.
Für den Ausschluss nach § 4 Abs. 4; 2. ist der einstimmige Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, ohne Stimmrecht des betroffenen Mitglieds, notwendig. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes kann von jedem Mitgliedsverband oder dem Vorstand des Landesjugendrings unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.

(5) Die Mitgliedschaft ruht, wenn
1. der Verband von sich aus eine ruhende Mitgliedschaft erklärt,
2. die Vollversammlung eine ruhende Mitgliedschaft feststellt.

Verbände mit ruhender Mitgliedschaft erhalten die gleichen Informationen wie die übrigen Mitglieder. Es steht ihnen jederzeit frei, sich beratend an der Arbeit des Landesjugendringes zu beteiligen.
Die freiwillige Erklärung der ruhenden Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 5; 1. muss schriftlich erfolgen und wird mit Erklärung wirksam.

Die Feststellung der ruhenden Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 5; 2. erfolgt durch die Vollversammlung mit mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht. Der Feststellungsantrag kann von einem Mitgliedsverband oder vom Vorstand des Landesjugendringes unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Das betroffene Mitglied ist davon vorher schriftlich in Kenntnis zu setzen. Verbände mit ruhender Mitgliedschaft werden bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt.
Mit mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Vollversammlung auf Antrag des betreffenden Verbandes die Vollmitgliedschaft wieder herstellen.

Nach fünf Jahren der ruhenden Mitgliedschaft hat die Vollversammlung über den weiteren Verbleib im Landesjugendring mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu entscheiden. 

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§ 5 Anschlussverbände

Auf Landesebene arbeitende demokratische Kinder- und Jugendverbände, die mit dem Landesjugendring zusammenarbeiten wollen, können als Anschlussverband aufgenommen werden. Sie arbeiten nach näherer Bestimmung dieser Satzung mit und zahlen den Mitgliedsbeitrag.
Die Bestimmungen von § 4 Abs. 2; Satz 2,4,5 und 6, Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

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§ 6 Organe

Die Organe des Landesjugendringes sind:
1. die Vollversammlung
2. der Hauptausschuss
3. der Vorstand

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§ 7 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist oberstes Organ der Arbeitsgemeinschaft. Ihr obliegen insbesondere:

1. Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame  Arbeit,
2. Verabschiedung des Haushaltsplans,
3. Entgegennahme der Berichte der einzelnen Organe,
4. Entgegennahme des Jahresrechnungs- und Revisionsberichts,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Wahl des Vorstandes,
7. Wahl von 2 Revisorlnnen und eines/einer Stellvertreterln,
8. Aufnahme, ruhende Mitgliedschaft und Ausschluss von Mitgliedern,
9. Aufnahme und Ausschluss von Anschlussverbänden,
10. Verabschiedung der Geschäftsordnung,
11. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
12. Beschlussfassung über Satzungsänderung,
13. Beschlussfassung über Misstrauensanträge,
14. Beschlussfassung über Auflösung des Landesjugendrings.

(2) 1. Der Vollversammlung gehören als stimmberechtigte Delegierte an:
- je 5 Vertreterinnen der als Sammelorganisationen geltenden Mitgliedsverbände. Die Vollversammlung entscheidet mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, wer Sammelorganisation ist;
- je 2 Vertreterlnnen der anderen Mitgliedsverbände;
- je einE Vertreterin der Anschlussverbände mit beratender Stimme.
2. Die Mitglieder benennen ihre Delegierten und Stellvertreterinnen vor der Vollversammlung schriftlich an die Geschäftsstelle.

(3) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand hat hierzu mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Geschäftsstelle des Landesjugendringes sendet die vorläufige Tagesordnung und die Tagungsunterlagen an die Geschäftsstelle der Mitglieder und an die Delegierten.
Anträge zur Vollversammlung müssen spätestens 21 Tage vor Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen. Spätestens 10 Tage vor Versammlungstermin müssen die Tagungsunterlagen allen Mitgliedern bekanntgegeben werden. Über nicht fristgerecht eingehende Anträge und Dringlichkeitsanträge entscheidet die Vollversammlung; ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.

(4) Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Der Vorstand hat sie innerhalb von 8 Wochen einzuberufen.

(5) Die Leitung obliegt dem Vorstand.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Leiterin der Vollversammlung und dem/der Protokollführerln zu unterzeichnen ist. Es ist spätestens 6 Wochen nach der Durchführung der Versammlung allen Delegierten zuzusenden. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Protokolleinsprüche sind vom Hauptausschuss zu behandeln.
(7) Ein Misstrauensantrag gegen den Vorstand kann von einem Mitgliedsverband des Landesjugendringes unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Der Vorstand ist von seinen Aufgaben entbunden, wenn der Antrag mit der Mehrheit der satzungsgemäß stimmberechtigten Delegierten angenommen wird.

(8) Die Sitzungen der Vollversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Nicht-Öffentlichkeit ist durch Beschluss mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten möglich.
Personaldebatten sind nicht öffentlich.

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§ 8 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus je einem/einer bevollmächtigten Vertreterln der Mitgliedsorganisationen und dem Vorstand. Der Vorstand und der/die Geschäftsführerln haben beratende Stimme. Ebenfalls beratende Stimme haben je einE Vertreterin der Anschlussverbände. Neben dem/der stimmberechtigten Vertreterln ist der/die Stellvertreterin an den Sitzungen des Hauptausschusses teilnahmeberechtigt.
Die Mitgliedsorganisationen teilen dem Landesjugendring schriftlich die Namen und Anschriften der Vertreterinnen und Stellvertreterinnen mit.

(2) Der Hauptausschuss nimmt zwischen den Vollversammlungen alle Aufgaben des Landesjugendringes wahr, die nicht der Vollversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.

(3) Der Hauptausschuss entscheidet über alle Vorhaben, Maßnahmen und Aktionen des Landesjugendringes im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung. Ihm obliegen insbesondere: 1. Beschlussfassung über den Haushaltsplanentwurf,
2. Bestätigung der Einstellung und Entlassung des/der Geschäftsführerln,
3. Bestätigung von Anstellungen der beim Landesjugendring angestellten Mitarbeiterinnen,
4. Wahl der Außenvertreterlnnen,
5. Vor- und Nachbereitung der Vollversammlung (Beschluss über vorläufige Tagesordnung, Ort und Zeit).

(4) Die Bestätigung der Einstellung und Entlassung des/der Geschäftsführerln erfolgt mit 3/4 Mehrheit der satzungsgemäß stimmberechtigten Delegierten. Wird bei mehreren Kanditatlnnen die notwendige Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl mit den beiden Personen, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinen konnten. Bei der Stichwahl genügt die einfache Mehrheit.

(5) Der Hauptausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Die Einladung durch den Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der dazugehörigen Vorlagen und des Tagungsortes hat 14 Tage vor der Sitzung zu erfolgen.
Die Geschäftsstelle des Landesjugendringes sendet die Unterlagen in der Regel an die Geschäftsstelle des Mitgliedsverbandes, der/die Vertreterin und den/die Stellvertreterin des Verbandes für den Landesjugendring.
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Hauptausschusses ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind.

(6) Die Sitzungen des Hauptausschusses werden durch den Vorstand geleitet.
Sie sind grundsätzlich öffentlich. Nicht-Öffentlichkeit kann beschlossen werden. Personaldebatten sind nicht öffentlich.

(7) Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Es ist den Mitgliedern des Hauptausschusses umgehend, spätestens aber mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzustellen. Auf der nächsten Sitzung des Hauptausschusses ist es zu genehmigen.

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§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet auf Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung des Hauptausschusses.

(2) Der Vorstand setzt sich aus dem/der Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Davon muss eine Person als Kassiererln gewählt werden. Dem Vorstand müssen mindestens zwei Frauen angehören. Werden Vorstandspositionen nicht besetzt, so können auf den nächsten Vollversammlungen Nachwahlen stattfinden. Der Vorstand ist mit mindestens drei gewählten Mitgliedern handlungsfähig.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung einzeln und geheim für die Dauer von 2 Jahren, jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes gewählt.
Für die Wahl ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
In einem 2. Wahlgang genügt die absolute Mehrheit. Wird diese im 2. Wahlgang nicht erreicht, findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl mit den 2 Personen statt, die im 2. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann.

(3) Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung in eigener Zuständigkeit. Unmittelbar nach seiner Konstituierung stellt er einen Geschäftsverteilungsplan auf, der die Aufgabenbereiche an einzelne Mitglieder des Vorstandes delegiert.

(4) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind. Er ist gegenüber den Organen rechenschaftspflichtig.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:

1. Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses,
2. Die Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
3. Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Organe,
4. Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens,
5. Vertretung des Landesjugendringes in den Gremien des DBJR,
6 .Vorschlag an den Hauptausschuss zur Einstellung und Entlassung eines/einer Geschäftsführerln,
7. Einstellung von anderen Mitarbeiterlnnen beim Landesjugendring

(5) Ist bei Eilbedürftigkeit ein sofortiges Handeln des Vorstandes erforderlich, muss er gegenüber dem Hauptausschuss die Notwendigkeit der Aktion nachweisen und bestätigen lassen.

(6) Der Vorstand hat regelmäßig über seine Tätigkeit dem Hauptausschuss zu berichten und der Vollversammlung Bericht zu erstatten. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben ist.

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§ 10 Geschäftsstelle

Der Landesjugendring unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von dem/der Geschäftsführerln geleitet. Fach- und Dienstaufsicht nimmt der Vorstand wahr. Der Vorstand delegiert sie an ein Vorstandsmitglied.

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§ 11 Geschäftsjahr, Beitrags-, Kassen-, Rechnungs- und Revisionswesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zur Finanzierung des Haushaltsplans tragen die Mitglieder durch Mitgliedsbeiträge bei.
(3) Das Kassen- und Rechnungswesen sowie die Mitgliedsbeiträge werden durch die Finanzordnung geregelt, die mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten von der Vollversammlung verabschiedet werden muss und Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Aufgabe der von der Vollversammlung gewählten Revisorlnnenen ist es, jährlich mindestens einmal eine Prüfung der Bücher und der Kasse des Landesjugendringes und des Kulturrings der Jugend vorzunehmen und darüber der Vollversammlung zu berichten.
(5) Die Revisorlnnen haben das Recht, von den Organen des Landesjugendringes gehört zu werden und Anträge hinsichtlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten zu stellen.

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§ 12 Beschlüsse

1. Die Organe des Landesjugendringes fassen ihre Beschlüsse, wenn in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bzw. Vertreterlnnen. Jeder satzungsgemäß gefasste Beschluss ist für alle Mitglieder verbindlich.

2. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Auf Antrag eines/einer Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. In Personalfragen muss grundsätzlich geheim abgestimmt werden. Für eine namentliche Abstimmung müssen sich drei Mitgliedsverbände aussprechen.

3. Bei Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes und bei Satzungsänderungen ist zwischen dem Antrag und der Abstimmung darüber eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

4. Erklärt ein Mitglied, dass ein Beschluss gegen seine Satzung oder Grundsätze verstößt, so ist auf Verlangen des Mitgliedes diese Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu veröffentlichen. Dieser Beschluss ist für den betreffenden Verband nicht bindend.

5. Erklärt ein Verband, dass Beschlüsse gegen seine Satzung, Grundsätze oder Präambel verstoßen, dann kann ein Beschluss gegen die Stimmen des Verbandes nicht zustande kommen. (Grundsatzfrage)
Die Grundsatzfrage gilt nicht für:
1. Personalentscheidungen
2. Fragen der Geschäftsordnung und Satzung

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§ 13 Außenvertretungen
Die Vertreterlnnen in Gremien außerhalb des Landesjugendringes sind verpflichtet, entsprechend den Beschlüssen der Organe des Landesjugendringes zu handeln und die Organe des Landesjugendringes über ihre Tätigkeit zu unterrichten, sofern sie nicht durch andere Bestimmungen daran gehindert werden.
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§ 14 Geschäftsordnung

Alle Organe des Landesjugendringes arbeiten im Rahmen dieser Satzung und einer Geschäftsordnung, die von der Vollversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu beschließen ist.

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§15 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur mit 3/4 der satzungsgemäß anwesenden stimmberechtigten Delegierten durch die Vollversammlung geändert werden.

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§ 16 Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Landesjugendringes kann von einem Mitglied des Landesjugendringes unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor der Abstimmung allen Vollversammlungsmitgliedern zur Kenntnis gebracht sein. Zur Auflösung des Landesjugendringes ist eine 3/4 Mehrheit der satzungsgemäß stimmberechtigten Delegierten notwendig.

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§ 17 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde von der Vollversammlung des Landesjugendringes am 28.05.1979 verabschiedet und auf der Vollversammlung am 16.05.1984, am 09.12.1994 und am 2. Februar 2001 geändert bzw. ergänzt. Die Satzungsänderung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.

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Arbeitsbericht
des Vorstands und der Geschäftsstelle 2009/2010

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